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1 Wichtige Hinweise- 1.1 Für alle Lieferungen von Heraeus im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Lieferbedingungen oder der gesetzlichen Regelung abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch mit der Abwicklung eines Vertrages, insbesondere der Lieferung von Ware durch Heraeus, nicht akzeptiert.
- 1.2 Die schriftliche Auftragsbestätigung kann in Form einer Rechnung mit Ware erfolgen. Heraeus prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden weder auf ihre Richtigkeit noch darauf, ob mit der Ausführung der Bestellung in fremde Schutzrechte eingegriffen wird. Sofern Heraeus nicht schriftlich darauf hingewiesen wird, dass der Kunde nur eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung verbesserte Ausführung geliefert.
- 1.3 Heraeus liefert mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen innerhalb der Toleranz, die nach den einschlägigen deutschen oder europäischen Industrienormen, insbesondere DIN, VDE, EN ISO o.ä. zulässig sind. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege oder aus Forderungen des Gesetzgebers als notwendig erweisen, sind zulässig.
2 Lieferung - Lieferzeit- 2.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ‘Ab Werk' nach den Incoterms 2000. Nur die von Heraeus in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist maßgebend.
- 2.2 Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, dass alle vom Kunden zu übergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse Heraeus rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und/oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurden.
- 2.3 Nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von Heraeus nicht zu vertretende Umstände befreien Heraeus für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Lieferpflichten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sichHeraeus bereits in Verzug befindet.
3 Verzug- 3.1 Beruht der Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit von Heraeus, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und ist der Kunde Kaufmann, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.
- 3.2 Beruht der Verzug auf der Lieferung eines mangelhaften Produktes und leistet Heraeus innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung, so ist der Ersatz des hierdurch verursachten Verzögerungsschadens im Geschäftsverkehr mit Kunden, die Kaufleute sind, ausgeschlossen.
4 Gefahrübergang - Versand- 4.1 Bei Versand geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt über, in dem Heraeus das Produkt der zur Ausführung des Versandes bestimmten Personausgeliefert hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
- 4.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, versichert Heraeus einen Transport zu eigenen Gunsten auf Kosten des Kunden. Zu Lasten von Heraeus darf keine Speditions-, Logistik- und Lager-Versicherung (SLVS) abgeschlossen werden.
5 Wareneingang - Rügeobliegenheiten- 5.1 Jede Lieferung ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind Heraeus unverzüglich schriftlich zu übersenden.
- 5.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit Heraeus ggf. ein Havariekommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikates zu beauftragen.
6 Mängelansprüche- 6.1 Heraeus leistet bei Lieferung eines mangelhaften Produktes nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kunde hat nicht das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung von Heraeus auch im zweiten Versuch fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Heraeus kann ein als mangelhaft gerügtes Produkt vom Kunden zum Zweck der Mangeluntersuchung zurückverlangen. Liefert Heraeus im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder tritt der Kunde wirksam vom Vertrag mit Heraeus zurück, so kann Heraeus Rückgewähr des als mangelhaft gerügten Produktes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Soweit Heraeus nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Ziff. 7 beschränkt.
- 6.2 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung des Produkts bzw. der Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Abweichung von einer etwaigen von Heraeus übernommenen Garantie sowie bei Mängeln eines Bauwerks oder von Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In diesen Fällen sind die gesetzlichen Fristen maßgebend. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Frist bleiben unberührt.
- 6.3 Die von Heraeus gelieferten Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung die Beschaffenheit haben, die den technischen Datenblättern, Spezifikationen oder Zeichnungen von Heraeus abschließend beschrieben sind oder nur unerheblich von der vereinbarten bzw. beschriebenen Beschaffenheit abweichen. Verwendungsangaben des Kunden sind nur maßgebend, wenn Heraeus dem Kunden bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich bestätigt,dass die gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Allgemeine Verwendungsangaben oder Anwendungsbeispiele, die Heraeus in Produktbroschüren oder sonstigen Werbemitteln wiedergibt, entbinden den Kunden nicht von einer eingehenden Prüfung, ob die Produkte auch für den vom Kunden beabsichtigten konkreten Verwendungszweck geeignet sind.
7 Schadensersatz- Für Schäden, die auf Vorsatz oder groberFahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen von Heraeus beruhen, sowie für Personenschäden haftet Heraeus nach Maßgabe der gesetzlichenBestimmungen. Im Fall grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Käufer deshalb vertrauen können muss, haftet Heraeus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für Heraeus bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen. Vertragsstrafen, die der Kunde an Dritte zu leisten hat, werden von Heraeus nur ersetzt, wenn dies zuvor mit dem Kunden schriftlich vereinbart worden ist. Eine etwaige gesetzliche Haftung wegen des Fehlens einer von Heraeus garantierten Beschaffenheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8 Zahlungsverzug- 8.1 Vorbehaltlich eines höheren Schadens kann Heraeus für die 2. und jede weitere angemessene Mahnung je 5,00 € verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.
- 8.2 Heraeus kann Verzugszinsen in gesetzlicherHöhe, mindestens aber 10% verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren, Heraeus derjenige eines höheren Zinsschadens vorbehalten.
9 Eigentumsvorbehalt- 9.1 Heraeus bleibt Eigentümer der geliefertenProdukte, bis der Kunde die Ansprüche von Heraeus aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat. Scheckund Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung von Heraeus begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht eine Inanspruchnahme von Heraeus aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
- 9.2 Vor dem vollständigen Ausgleich der vorgenannten Forderungen von Heraeus darf der Kunde die gelieferten Produkte im Rahmen einesordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, dass für die in 9.3 im Voraus an Heraeus abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Heraeus, sofern deren Rechte berührt werden.
- 9.3 Zur weiteren Sicherung der in 9.1 genannten Ansprüche von Heraeus tritt der Kunde bereits jetzt diejenigen seiner Forderungen, unter Einschluss solcher aus laufender Rechnung oder Kontokorrent, an Heraeus ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. Heraeus simmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungswertes, unter Einschluss der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.
- 9.4 Der Kunde darf die nach 9.3 im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderungen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber Heraeus nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei Heraeus in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis ebenfalls. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist Heraeus berechtigt, die Abtretungen offenzulegen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.
- 9.5 Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von Heraeus stehen (9.1), erfolgt eine Be-oder Verarbeitung, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, auch im Auftrage von Heraeus, ohne Heraeus dadurch in irgendeiner Form zu verpflichten. Dadurch erwirbt Heraeus einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache eingebrachten Vorbehaltswaren sowie diejenigen vom Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten. Auf die Wertschöpfung durch die Veredelung wird nicht zugegriffen, diese steht demKunden zu. Das an den Vorbehaltswaren bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums setzt sich an dem Miteigentumsanteil von Heraeus fort. Der Kunde ist zu Verfügungen überdiesen Miteigentumsanteil nach den vorstehenden Regelungen befugt.
- 9.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für Heraeus bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von Heraeus um mehr als 10%, so ist Heraeus insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.
10 Aufrechnung - Zurückbehaltung- 10.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- 10.2 Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch von Heraeus. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht demKunden nicht zu.
11 Edelmetallgewichtskonten- 11.1 Im Geschäftsverkehr mit Edelmetallen führt Heraeus Gewichtskonten. Die Edelmetallbestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die einzelnen Kontoinhaber bilden eine von Heraeus verwaltete Eigentümergemeinschaft.
- 11.2 Jeder Kontoinhaber ist Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand in Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Edelmetalles. Bei Kauf oder Verkauf von Edelmetallen wird der Eigentumsübergang mit der Verbuchung auf dem jeweiligen Konto vollzogen.
12 Zuständige Gerichte- 12.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Frankfurt am Main, BR D, Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen.
- 12.2 Heraeus ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auchbei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach dem Recht der BR D oder des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, für den betreffenden Streit zuständig ist. HH/R/AGB 1576/90 - LIE_DH 01/2005SPR020805/re/mo.064
13 Sonstiges- 13.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der eingetragene Geschäftssitz von Heraeus.
- 13.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
- 13.3 Es gilt das Recht der BR D unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sowie des deutschen Kollisionsrechts. Ein Verweis auf eine andere Rechtsordnung ist unbeachtlich. HH/R/AGB 1576/90 - LIE_DH 01/2004 SPR210105re/mo.064
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